Antwort auf die Kommentare in den sozialen Medien
Vorweg: Die Sparkasse Paderborn-Detmold bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. In diese Feststellung beziehen wir ausdrücklich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Hauses mit ein.
9.8.2019:
Das Amtsgericht Paderborn erließ auf Antrag der Identitären Bewegung eine einstweilige Verfügung, mit der die Seitens der Sparkasse Paderborn-Detmold ausgesprochene Kündigung der Girokonten per 01.10.2019 aufgehoben wird.
26.03.2019:
Die Sparkasse hatte die Kontobeziehung zur Identitären Bewegung bereits vor einiger Zeit gekündigt und ist von einem Gericht zur Weiterführung des Kontos verurteilt worden. Unsere Berufung zu dem Urteil aus 2018 wurde durch Beschluss des Landgerichts verworfen. Weitere Rechtsmittel bestehen in diesem Rechtsstreit nicht.
30.10.2018:
Auch wenn die Sparkasse sich in Kundenangelegenheiten nur zurückhaltend äußern darf, können wir aus mittlerweile öffentlich verhandeltem Rechtsstreit mitteilen: Die Sparkasse hatte die Kontobeziehung zur Identitären Bewegung bereits vor einiger Zeit gekündigt und ist von einem Gericht zur Weiterführung des Kontos verurteilt worden.
Hintergrund:
Verschiedene Rechtsfragen zum Umgang mit Kundenkonten und Kontoführungspflichten beschäftigen die Juristen der Finanzdienstleister in Deutschland seit längerem.
Bis dato ist die Rechtslage bzw. Rechtsprechung hier sehr eindeutig: Lösungen sind bisher nicht in Sicht.
Mit einer Entscheidung vom 11.03.2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass eine Sparkasse ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung – diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele – kündigen kann, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat. Dieser Leitsatz ist nach Expertenmeinung auch auf einen eingetragenen Verein als Zusammenschluss natürlicher Personen übertragbar, die gleichfalls (auch) politische Ziele verfolgen können (s. a.: „Grundrechtsbindung der Sparkassen bei Entscheidung über Kontokündigung“ BGH, Urteil vom 11.03.2003 – Az.: XI ZR 403/01).
Die vertragsgemäße Nutzung von Girokonten muss ein Kreditinstitut dulden, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen nachweisbar ist. Dies bedeutet nicht, dass ein Kreditinstitut sich dem Nutzungszweck des Kontoinhabers anschließt.
Natürlich ist es uns nicht egal, für wen wir unsere Dienstleistungen erbringen. Aber wir haben die grundgesetzlich verankerte Rechtsordnung zu achten und zu respektieren. Eine Beobachtung durch die Behörden des Staatsschutzes führt nicht zu einem automatischen Verbot und gar zu einer Verurteilung des Beobachteten. Nur rechtskräftige Urteile bzw. Verbote sind die Grundlage für rechtskräftiges Handeln.
Seien Sie versichert, dass wir uns sehr intensiv mit der gesamten Thematik laufend auseinandersetzen. Erst jüngst haben wir erneut einen externen Rechtsexperten mit der Aktualisierung der rechtlichen Bewertung beauftragt.
Und seien Sie auch versichert: Wir handeln umgehend, wenn die Rechtsvoraussetzungen dies ermöglichen!
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